Satzung

Satzung der Wildeshauser Tafel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Wildeshauser Tafel e. V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wildeshausen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (”Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen zuzuführen. Die Wildeshauser Tafel e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
  4. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Sollten die anfallenden Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, kann weiteres Hilfspersonal vom Vorstand angestellt werden. Die Erstattung von Ausgaben regelt der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Eine Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich durch Vorschlag eines Mitglieds des Vereins. Verbunden mit der Ehrenmitgliedschaft ist die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.
  5. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind im Voraus zu leisten. Der Beitrag kann auch in Werk- oder Dienstleistungen bestehen, zu denen sich die Mitglieder zu Beginn des Jahres verpflichten. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Geschäfts- / Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  7. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1.  Die Mitgliederversammlung (§ 5)
    2.  Der Vorstand (§ 6)

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
    1.  Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    2.  Genehmigung der Jahresabrechnung
    3.  Entlastung des Vorstands
    4.  Wahl der Vorstandsmitglieder
    5.  Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern
    6.  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    7.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder dem Vorsitzenden einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Maßgebend ist der Tag der Aufgabe zur Post.
  5. Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der oder dem Vorsitzenden einzureichen. Maßgebend ist der Tag der Aufgabe zur Post. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen des Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, sodass die Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinn durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt sind.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird per Post an die Mitglieder versandt. Die Mitglieder haben daraufhin vier Wochen nach Zustellung (bindend ist der Poststempel) Zeit, schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Personen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bestimmt auch jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Gremium von drei bis fünf Personen als Beirat berufen, der den Vorstand berät.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  4. Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorschreibt. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt gewertet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten; eines dieser Mitglieder muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 7 Finanzen

  1. Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 Euro werden von einzelnen Vorstandsmitgliedern in Absprache mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister getätigt, mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.
  2. Ausgaben, die eine Höhe von 500,00 Euro überschreiten, bedürfen der Mehrheit des gesamten Vorstands.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. (8) dieser Satzung.
  2. Im Falle der Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Vorstand oder eine oder mehrere Personen mit der Liquidation des Vereinsvermögens.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Wildeshausen und die Gemeinde Großenkneten, die sie ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung bedürftiger Personen zu verwenden haben.