Tafelgrundsätze

Präambel Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot - und doch gibt es Lebensmittel im Überfluss. Die Tafeln in Deutschland bemühen sich hier um einen Ausgleich. Ziel der Tafeln ist es, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not zu verteilen. Grundsatz 1 Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab. Durchführungsbestimmung   Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen. Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag. Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung § 53 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt. Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygiene- verordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.   Grundsatz 2   Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie kann – wenn möglich und notwendig - unterstützt werden durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiter. Grundsatz 3 Die Arbeit der Tafeln wird durch Spender und Sponsoren unterstützt. Grundsatz 4   Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen. Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen. Grundsatz 5 Der Name 'Tafel' ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. rechtlich geschützt. Grundsatz 6   Die Arbeit der Tafeln steht Überwiegend im lokalen Bezug. Die Tafeln respektieren den Gebietsschutz, ohne miteinander zu konkurrieren. Grundsatz 7 Die Tafelgrundsätze des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. sind Leitlinien zur Arbeit der Tafeln in Deutschland. Die Tafel erklärt durch ihre Unterschrift die Anerkennung und Einhaltung der Tafelgrundsätze. Grundsatz 8 Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. achtet auf die Einhaltung der Tafelgrundsätze. Bei Nichteinhaltung der Tafelgrundsätze beantragt der Bundesverband in Abstimmung mit dem zuständigen Ländervertreter ein Verfahren zur Aberkennung des Namens 'Tafel' und gegebenenfalls ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Verein Deutsche Tafel e.V. Quelle: http://www.tafel.de  
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