Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Wildeshauser Tafel e. V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wildeshausen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage im Sinne des 3.
Abschnitts der Abgabenordnung (”Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO). Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch unmittelbare Ansprache von natürlichen
Personen, Institutionen und juristischen Personen, nicht mehr benötigte, aber noch
verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren
persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen zuzuführen. Die
Wildeshauser Tafel e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlich-
keitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
4. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen 5.Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Sollten die anfallenden
Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche
Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, kann weiteres Hilfspersonal vom Vorstand
angestellt werden. Die Erstattung von Ausgaben regelt der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
werden.
2. Eine Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich durch Vorschlag eines Mitglieds des
Vereins. Verbunden mit der Ehrenmitgliedschaft ist die Befreiung von der Pflicht zur
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden
möglich.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglieddie Satzung des Vereins an.
4. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.
5. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind im Voraus zu
leisten. Der Beitrag kann auch in Werk- oder Dienstleistungen bestehen, zu denen
sich die Mitglieder zu Beginn des Jahres verpflichten. Näheres bestimmt die
Mitgliederversammlung.
6. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt
zum Ende des Geschäfts- / Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod; bei juristischen
Personen durch deren Auflösung.
7. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber
hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von zwölf Monats-
beiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 5)
2. Der Vorstand (§ 6)
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen
folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
2. Genehmigung der Jahresabrechnung
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag
satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder dem
Vorsitzenden einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederver-
sammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungs-
punkte mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Maßgebend ist der Tag
der Aufgabe zur Post.
5. Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung der oder dem Vorsitzenden einzu-
reichen. Maßgebend ist der Tag der Aufgabe zur Post. Diese Anträge sind auf die
Tagesordnung zu setzen.
6. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder
dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei
Wahlen des Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereins-
mitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden.
7. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden
doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Änderungen des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille
der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen
der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstim-
mung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind
vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen,
sodass die Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinn
durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt sind.
11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die
Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der
Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin oder dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird per Post an die
Mitglieder versandt. Die Mitglieder haben daraufhin vier Wochen nach Zustellung
(bindend ist der Poststempel) Zeit, schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens fünf Personen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bestimmt auch jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die
stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die
Schatzmeisterin oder den Schatzmeister. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch
ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Gremium von drei bis fünf
Personen als Beirat berufen, der den Vorstand berät.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die
Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederver-
sammlung überträgt.
4. Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die
Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorschreibt. Bei Stimmen-
gleichheit wird die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt gewertet. Über die
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands vertreten; eines dieser Mitglieder muss die oder der Vorsitzende oder die
oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
§ 7 Finanzen
1. Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 Euro werden von einzelnen Vorstandsmit-
gliedern in Absprache mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister getätigt,
mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.
2. Ausgaben, die eine Höhe von 500,00 Euro überschreiten, bedürfen der Mehrheit
des gesamten Vorstands.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5
Abs. (8) dieser Satzung.
2. Im Falle der Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
den Vorstand oder eine oder mehrere Personen mit der Liquidation des Vereins-
vermögens.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Wildeshausen und die Ge-
meinde Großenkneten, die sie ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung
bedürftiger Personen zu verwenden haben.